Impressum
Bahini Tina Foundation e. V.
Unterer Hagweg 13
68753 Waghäusel
www.bahini-tina-foundation.com
[email protected]
Telefon +49 157 77090175
1. Vorsitzende: Tina Anthoni
2. Vorsitzende: Luisa Hemmerich
Kassenwart: Mike Anthoni
Spendenkonto:
Bahini Tina Foundation e. V.
Sparkasse Kraichgau
IBAN: DE08 6635 0036 0007 1425 66
http://www.paypal.me/BahiniTina
Wir sind wegen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bruchsal StNr. 30073/91379 vom 11.05.2022 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Bruchsal StNr. 30073/91379 mit Bescheid vom 11.05.2022 nach § 60a AO gesondert fest-gestellt. Wir fördern nach unserer Satzung die Entwicklungszusammenarbeit.
Satzung des gemeinnützigen, eingetragenen Vereins „Bahini Tina Foundation"
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bahini Tina Foundation".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Waghäusel.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für diverse Projekte in Nepal.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit kleinen, direkt in Nepal ansässigen Hilfsorganisationen. Damit erlangen benachteiligte Personen, insbesondere Frauen und Kinder, wirtschaftliche Unabhängigkeit und können den Kreislauf von Armut und Perspektivlosigkeit durchbrechen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Vorstand und anschließende Aufnahme in die Mitgliederliste.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
4. Nur Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
5. Helfer des Vereins kann jede/r werden, die/der sich für die Menschen in Nepal einsetzen will. Die Aufnahme in die Helferliste erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und sofortige Löschung aus der Mitglieder- bzw. Helferliste.
7. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen (z. B. Stundung) festgelegt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden.
2. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Beteiligungen
- Alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Ferner findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform per Email. Vereinsmitglieder ohne Emailadresse werden schriftlich per Brief eingeladen. Bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 8 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
3. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Mitglieder des Vorstands dürfen für Ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhalten. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an einen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfsprojekte in Nepal.
§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Waghäusel, 10.02.2024